Im Juli 2012 ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Mediationsgesetz ) in Kraft getreten.

Aufgrund der damit verbundenen Änderung des § 278 Abs. 5 ZPO bietet das Amtsgericht Münster den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens nunmehr neben der richterlichen Streitentscheidung zusätzlich die Möglichkeit der Klärung des Rechtsstreits in einer Mediation im Güterichterverfahren.

In der Mediation beim Güterichter haben die Beteiligten die Möglichkeit, eine eigene einvernehmliche Lösung für den Rechtsstreit zu entwickeln.

Im Folgenden soll die Mediation im Güterichterverfahren kurz vorgestellt werden:

Was ist Mediation im Güterichterverfahren?

Mediation ist ein freiwilliges, nicht öffentliches Verfahren, in dem eine zur Mediatorin fortgebildete Güterichterin bzw. ein zum Mediator fortgebildeter Güterichter ohne eigene Entscheidungsbefugnis die Beteiligten dabei unterstützt, in ihrem Rechtsstreit selbst eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten.

Die beim Amtsgericht Münster mit den Aufgaben des Güterichters betrauten Personen haben sämtlich in einer speziellen Ausbildung Grundkenntnisse in Kommunikations-, Konflikt- und Verhandlungslehre erworben und sind unter fachkundiger Anleitung in der Führung von mediativen Verhandlungen trainiert worden.

Der Güterichter bzw. die Güterichterin fördert die Kommunikation und bringt den eventuell festgefahrenen Konflikt wieder in Bewegung. Persönliche und sachliche Aspekte werden getrennt, die Punkte, um die es tatsächlich geht, werden verdeutlicht und herausgestellt.

Die Güterichterin/der Güterichter ist nicht befugt, den Streitfall zu entscheiden. An gerichtlichen Entscheidungen in der Sache wird sie/er auch im Falle der Vertretung nicht mitwirken.

Die Verantwortung für die rechtliche Prüfung und die Vereinbarungen obliegt den Beteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten.

Kosten

Durch die Inanspruchnahme des Güterichterverfahrens entstehen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren.

Ablauf bei einer Entscheidung für das Güterichterverfahren

Für die Dauer des Güterichterverfahrens wird das gerichtliche Verfahren auf Antrag der Parteien zum Ruhen gebracht. Ist die Mediation im Güterichterverfahren erfolgreich, endet das Verfahren im Regelfall mit einer vergleichsweisen Regelung.

Das Mediationsverfahren ist ein freiwilliges Verfahren. Die Freiwilligkeit beinhaltet auch, dass jeder Beteiligte einschließlich der Güterichterin bzw. des Güterichters die Mediation abbrechen kann.

Führt das Güterichterverfahren zu keiner Klärung des Rechtsstreits und wird es beendet, wird das gerichtliche Verfahren wieder aufgenommen.

Mögliche Vorteile einer Mediation beim Güterichter:

Im Rahmen der Mediation besteht die Möglichkeit, Hintergründe des Konfliktes und die Interessen der Beteiligten herauszuarbeiten und bei der Erarbeitung einer interessengerechten Lösung verstärkt zu berücksichtigen.Die Beteiligten selbst haben die Möglichkeit, ihre Auseinandersetzung noch einmal selbst in die Hand zu nehmen und zu klären. So kann ein tragfähigeer Umgang zwischen den Beteiligten auch für die Zukunft erhalten bzw. geschaffen werden.Die Mediation ist nicht öffentlich.Das, was während der Mediation besprochen wird, ist vertraulich, wenn die Beteiligten dies vereinbaren. Eine derartige Vertraulichkeitsvereinbarung wird zu Beginn des Güterichterverfahrens getroffen.Als Mediatorin/Mediator ist die Güterichterin/der Güterichter in den Grenzen des § 4 Mediationsgesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet.Andere Streitigkeiten können in das Güterichterverfahren einbezogen werden.Ein Termin im Güterichterverfahren steht im Regelfall zeitnah zur Verfügung, so dass eine Lösung in absehbarer Zeit gefunden werden kann.

Wichtig ist, dass die Parteien selbst entscheiden, ob sie die zusätzliche Möglichkeit der Mediation beim Güterichter nutzen oder das gerichtliche Verfahren wählen wollen.