Das Amtsgericht ist zuständig für die Anordnung der Berichtigung von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) oder des Familienbuches.

Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung (zum Beispiel die Eintragung eines "ungewöhnlichen" Vornamens in das Geburtenbuch) ab, kann er auf Antrag der Beteiligten (zum Beispiel der Eltern) durch das Amtsgericht dazu angehalten werden.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden, über die dann das Oberlandesgericht entscheidet.

Kosten für dieses Verfahren werden nur im Falle der Zurückweisung eines Antrages erhoben, sonst ist das Verfahren kostenfrei.